Informationen …
…rund um das Thema Corona und Modelregion SyltMoin auf Sylt !
Sie reisen demnächst an? Dann haben wir einige Infos für Sie rund um den Urlaub auf den Insel!
Sie haben noch weitere Fragen? Kein Problem! Schreiben Sie uns!
Herzlichen Gruß
Ihre Familie Behrendt
Corona & Sylt
Sie möchten auf die Insel fahren und sind nicht sicher, welche Regeln oder Beschränkungen gelten? Kein Problem! Der Sylt Tourismus Service hat alles wichtige für Sie aufgelistet! Zudem finden Sie auf der Sylt.de Seite diverse Informationen zum Thema Sylt&Corona.
Sollten Sie dennoch Fragen haben, schreiben Sie uns gern.
Sylt testet sich!
Der Norden testet sich! Und wir sind dabei… das Projekt Modellregion liegt erfolgreich hinter uns, aber das Thema Testen ist immer noch eins wie wir finden! Wir haben als Kooperationspartner INSELTEST gewählt. Bitte informieren Sie sich auf der Seite von INSELTEST über die Möglichkeiten und buchen Sie zeitnah ihren Test.
Sie sind nach wie vor verpflichtet nach Ankunft auf der Insel einen negativen Test bei uns vorzulegen. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sind wir gezwungen Ihren Aufenthalt bei uns zu beenden.
Vollständig Geimpfte (mind. 14 Tage nach der zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist). Gäste mit coronatypischen Symptomen müssen sich aber testen lassen.
Corona, Sylt & Luca App
Um gemeinsam sicher auf der Insel unterwegs zu sein, haben Sie über die Luca App die Möglichkeit sich datenschutzkonform zu registrieren. Damit können alle Kontakte sicher nachverfolgt werden, wenn dies zu ihrer Sicherheit gemacht werden muss. Informieren Sie sich hier: SYLT oder LUCA APP
#stayhealthy #staysafe #lucaapp #machmit
Corona, Sylt & Fliegen
Die Befürchtung vor einer besonders hohen Corona-Infektionsgefahr in einem Flugzeug widerlegt nun eine umfangreiche US-Studie, die über ein halbes Jahr im Auftrag des US-Verteidigungsministeriums durchgeführt wurde.
Über ein halbes Jahr wurde die bislang umfangreichste Studie dieser Art durchgeführt.
Die wichtigste Erkenntnis daraus:
Wenn alle Passagiere einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ist das “Das Risiko einer Verbreitung von Covid-19 an Bord praktisch nicht gegeben.” (laut United Airlines)
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- bei Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gelangen bei einer 100 % besetzten Maschine nur 0,003 % schädliche Luftpartikel in die Atmungszone eines Fluggastes.
- Grund ist der schnelle Luftaustausch im Flugzeug von oben nach unten sowie ein Hepa-Luftfilter.
- ein Infektionsrisiko ist somit fast auszuschließen.
Corona - Reise stornieren, Rücktritt von der Reise
Sie möchten Ihre Reise stornieren, da bzw. ein erneuter Lockdown ansteht? Dies ist kein Problem. In einem dieser Fälle können Sie Ihre Reise kostenfrei stornieren! Sie haben noch Fragen hierzu? Schreiben Sie uns gern an!
Test.de hat zu dem Thema einige Fakten zusammengetragen:
In diesen Fällen ist ein kostenfreier Storno möglich:
Beherbergungsverbot. Gilt im Inland ein generelles Beherbergungsverbot, hat das zur Folge, dass Hotels, Pensionen und Vermieter von Ferienwohnungen Buchungen nicht durchführen können. Somit entfällt auch ihr Anspruch gegen den Reisekunden auf Zahlung.
Außergewöhnliche Umstände. Kunden können eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen.
Reisewarnung. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände und bedeutet: Reisende können kurz bevorstehende Pauschalreisen in Länder, für die eine Reisewarnung gilt, grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren. Mit dem Wegfall der Reisewarnung wird es deutlich schwerer, eine kostenlose Stornierung einer Reise in eines dieser Länder durchzusetzen.
Weitere Gründe. Es kann auch andere Gründe geben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Reise führen und zum kostenlosen Storno („Rücktritt“) berechtigen. Solche Gründe muss der Reisekunde aber darlegen – was für einen juristischen Laien schwierig sein kann. Hier können die Hinweise des Auswärtigen Amts helfen.
Die vom Gesetz geforderten „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ müssen objektiv gegeben sein und auch noch zum Zeitpunkt der Reise bestehen. In der Person des Reisenden liegende Tatsachen wie die Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe und eine damit einhergehende individuelle Gesundheitsgefährdung spielen hierbei keine Rolle. Das gilt auch, wenn der Reisende aus einer Region kommt, die als Risikogebiet ausgewiesen ist.
Gerichtsentscheidungen. Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil zur Stornierung einer Kreuzfahrt festgestellt, dass die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne der reiserechtlichen Vorschriften darstellt. Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt von Singapur nach Hongkong gebucht. Aufgrund des sich ausbreitenden Corona-Virus stornierte das Ehepaar zwei Tage vor Reisebeginn im Februar seine Buchung. Vor Gericht stritten die Reiseveranstalterin und das Ehepaar um Stornokosten. Das Landgericht Rostock urteilte gegen die Reiseveranstalterin.
Begründung: Ende Januar 2020 sei es keinem Reisenden mehr zumutbar gewesen, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten (Urteil vom 21. August 2020, Az. 1 O 211/20). Andersrum geht es natürlich auch: Auch Kreuzfahrt-Veranstalter dürfen eine Kreuzfahrt wegen der Corona-Pandemie absagen, ohne Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude an enttäuschte Reisekunden zahlen zu müssen (Amtsgericht Rostock, Urteil vom 15.07.2020, Az. 47 C 59/20).
Ausgefallene Reiseleistungen. Umstände, die zur Undurchführbarkeit wesentlicher Reiseleistungen führen können, sind etwa gesperrte Sehenswürdigkeiten bei einer Städtereise, geschlossene Häfen bei einer Kreuzfahrt, behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen beispielsweise darf der Veranstalter in Fällen, in denen behördliche Anordnungen dazu führen, dass einzelne Reiseleistungen ganz ausfallen (Pool- und Saunanutzung, Ferienprogramm) oder nur unter erheblichen Beeinträchtigungen genutzt werden können, keine Stornogebühren verlangen.
Die Frage, was unter erheblichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die Maßnahmen zur Abwehr der Covid-19-Verbreitung zu verstehen ist, wird sicher Thema zukünftiger Rechtsprechung werden.
Schnelle Rückerstattung. Ist eine kostenlose Stornierung möglich, müssen Veranstalter den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung erstatten, Schadenersatz steht Touristen in der Regel nicht zu. Bietet Ihr Reiseanbieter Ihnen anstatt der Rückerstattung einen Gutschein an, müssen Sie diesen nicht annehmen (mehr dazu weiter unten).
Ohne Reiseveranstalter. Individualreisende müssen bei ihren gebuchten Einzelleistungen im Reiseland trotz Einreiseverboten oder Reisewarnung genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Transportmittel nicht genutzt werden, ist eine Erstattung, sofern deutsches Recht gilt, möglich. Wurden Leistungen direkt im Reiseland gebucht, hilft im Zweifel nur die Nachfrage beim jeweiligen Vertragspartner nach den Rücktrittskonditionen beziehungsweise Kulanzregelungen.
Ein Beispiel sind Ferienwohnungen im Ausland: Dort gilt neben den vertraglichen Regelungen im Zweifel das Mietrecht des Landes, in dem sich die Wohnung befindet. Kommt das Landesrecht des Urlaubsortes zur Anwendung, empfehlen wir, sich auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums zu informieren.
„Auch wenn ich nicht am Meer wohne, fühlt es sich an als wäre ich dort Zuhause.
~ Unbekannter Verfasser