Informationen …

…rund um das Thema Corona und Modelregion Sylt

Moin auf Sylt !

Sie reisen demnächst an? Dann haben wir einige Infos für Sie rund um den Urlaub auf den Insel!

Sie haben noch weitere Fragen? Kein Problem! Schreiben Sie uns!

Herzlichen Gruß
Ihre Familie Behrendt

Corona & Sylt

Sie möchten auf die Insel fahren und sind nicht sicher, welche Regeln oder Beschränkungen gelten? Kein Problem! Der Sylt Tourismus Service hat alles wichtige für Sie aufgelistet! Zudem finden Sie auf der Sylt.de Seite diverse Informationen zum Thema Sylt&Corona.

Sollten Sie dennoch Fragen haben, schreiben Sie uns gern.

Sylt testet sich!

Der Norden testet sich! Und wir sind dabei… das Projekt Modellregion liegt erfolgreich hinter uns, aber das Thema Testen ist immer noch eins wie wir finden! Wir haben als Kooperationspartner INSELTEST gewählt. Bitte informieren Sie sich auf der Seite von INSELTEST über die Möglichkeiten und buchen Sie zeitnah ihren Test.

Sie sind nach wie vor verpflichtet nach Ankunft auf der Insel einen negativen Test bei uns vorzulegen. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sind wir gezwungen Ihren Aufenthalt bei uns zu beenden.

Vollständig Geimpfte (mind. 14 Tage nach der zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist). Gäste mit coronatypischen Symptomen müssen sich aber testen lassen.

Corona, Sylt & Luca App

Um gemeinsam sicher auf der Insel unterwegs zu sein, haben Sie über die Luca App die Möglichkeit sich datenschutzkonform zu registrieren. Damit können alle Kontakte sicher nachverfolgt werden, wenn dies zu ihrer Sicherheit gemacht werden muss. Informieren Sie sich hier: SYLT  oder  LUCA APP

#stayhealthy #staysafe #lucaapp #machmit

Corona, Sylt & Fliegen

Die Befürchtung vor einer besonders hohen Corona-Infektionsgefahr in einem Flugzeug widerlegt nun eine umfangreiche US-Studie, die über ein halbes Jahr im Auftrag des US-Verteidigungsministeriums durchgeführt wurde.
Über ein halbes Jahr wurde die bislang umfangreichste Studie dieser Art durchgeführt.

Die wichtigste Erkenntnis daraus:

Wenn alle Passagiere einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ist das “Das Risiko einer Verbreitung von Covid-19 an Bord praktisch nicht gegeben.” (laut United Airlines)

 

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  • bei Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gelangen bei einer 100 % besetzten Maschine nur 0,003 % schädliche Luftpartikel in die Atmungszone eines Fluggastes.
  • Grund ist der schnelle Luftaustausch im Flugzeug von oben nach unten sowie ein Hepa-Luftfilter.
  • ein Infektionsrisiko ist somit fast auszuschließen.

Corona - Reise stornieren, Rücktritt von der Reise

Sie möchten Ihre Reise stornieren, da bzw. ein erneuter Lockdown ansteht? Dies ist kein Problem. In einem dieser Fälle können Sie Ihre Reise kostenfrei stornieren! Sie haben noch Fragen hierzu? Schreiben Sie uns gern an!

Test.de hat zu dem Thema einige Fakten zusammengetragen:

In diesen Fällen ist ein kostenfreier Storno möglich:

Beher­bergungs­verbot. Gilt im Inland ein generelles Beher­bergungs­verbot, hat das zur Folge, dass Hotels, Pensionen und Vermieter von Ferien­wohnungen Buchungen nicht durch­führen können. Somit entfällt auch ihr Anspruch gegen den Reisekunden auf Zahlung.

Außergewöhnliche Umstände. Kunden können eine Pauschal­reise kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubs­ort oder in dessen unmittel­barer Nähe „unver­meid­bare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durch­führung der Pauschal­reise oder die Beför­derung von Personen an den Ziel­ort erheblich beein­trächtigen.

Reisewarnung. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände und bedeutet: Reisende können kurz bevor­stehende Pauschal­reisen in Länder, für die eine Reisewarnung gilt, grund­sätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren. Mit dem Wegfall der Reisewarnung wird es deutlich schwerer, eine kostenlose Stornierung einer Reise in eines dieser Länder durch­zusetzen.

Weitere Gründe. Es kann auch andere Gründe geben, die zu erheblichen Beein­trächtigungen der Reise führen und zum kostenlosen Storno („Rück­tritt“) berechtigen. Solche Gründe muss der Reisekunde aber darlegen – was für einen juristischen Laien schwierig sein kann. Hier können die Hinweise des Auswärtigen Amts helfen.
Die vom Gesetz geforderten „unver­meid­baren, außergewöhnlichen Umstände“ müssen objektiv gegeben sein und auch noch zum Zeit­punkt der Reise bestehen. In der Person des Reisenden liegende Tatsachen wie die Zugehörig­keit zu einer Corona-Risikogruppe und eine damit einhergehende individuelle Gesund­heits­gefähr­dung spielen hierbei keine Rolle. Das gilt auch, wenn der Reisende aus einer Region kommt, die als Risiko­gebiet ausgewiesen ist.

Gerichts­entscheidungen. Das Land­gericht Rostock hat in einem Urteil zur Stornierung einer Kreuz­fahrt fest­gestellt, dass die Corona-Pandemie einen unver­meid­baren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne der reiserecht­lichen Vorschriften darstellt. Ein Ehepaar hatte eine Kreuz­fahrt von Singapur nach Hong­kong gebucht. Aufgrund des sich ausbreitenden Corona-Virus stornierte das Ehepaar zwei Tage vor Reise­beginn im Februar seine Buchung. Vor Gericht stritten die Reise­ver­anstalterin und das Ehepaar um Storno­kosten. Das Land­gericht Rostock urteilte gegen die Reise­ver­anstalterin.
Begründung: Ende Januar 2020 sei es keinem Reisenden mehr zumut­bar gewesen, eine Kreuz­fahrt außer­halb Europas mit ungewisser ärzt­licher Versorgung und der Gefahr einer Schiffs­quarantäne anzu­treten (Urteil vom 21. August 2020, Az. 1 O 211/20). Andersrum geht es natürlich auch: Auch Kreuz­fahrt-Veranstalter dürfen eine Kreuz­fahrt wegen der Corona-Pandemie absagen, ohne Schadens­ersatz wegen entgangener Urlaubs­freude an enttäuschte Reisekunden zahlen zu müssen (Amts­gericht Rostock, Urteil vom 15.07.2020, Az. 47 C 59/20).

Ausgefallene Reise­leistungen. Umstände, die zur Undurch­führ­barkeit wesentlicher Reise­leistungen führen können, sind etwa gesperrte Sehens­würdig­keiten bei einer Städtereise, geschlossene Häfen bei einer Kreuz­fahrt, behördliche Einreise­verbote und Quarantänemaß­nahmen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nieder­sachsen beispiels­weise darf der Veranstalter in Fällen, in denen behördliche Anordnungen dazu führen, dass einzelne Reise­leistungen ganz ausfallen (Pool- und Saunanut­zung, Ferien­programm) oder nur unter erheblichen Beein­trächtigungen genutzt werden können, keine Storno­gebühren verlangen.
Die Frage, was unter erheblichen Beein­trächtigungen in Bezug auf die Maßnahmen zur Abwehr der Covid-19-Verbreitung zu verstehen ist, wird sicher Thema zukünftiger Recht­sprechung werden.

Schnelle Rück­erstattung. Ist eine kostenlose Stornierung möglich, müssen Veranstalter den Reise­preis spätestens inner­halb von 14 Tagen nach der Stornierung erstatten, Schaden­ersatz steht Touristen in der Regel nicht zu. Bietet Ihr Reiseanbieter Ihnen anstatt der Rück­erstattung einen Gutschein an, müssen Sie diesen nicht annehmen (mehr dazu weiter unten).

Ohne Reise­ver­anstalter. Indivi­dualreisende müssen bei ihren gebuchten Einzel­leistungen im Reise­land trotz Einreise­verboten oder Reisewarnung genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Trans­port­mittel nicht genutzt werden, ist eine Erstattung, sofern deutsches Recht gilt, möglich. Wurden Leistungen direkt im Reise­land gebucht, hilft im Zweifel nur die Nach­frage beim jeweiligen Vertrags­partner nach den Rück­tritts­konditionen beziehungs­weise Kulanz­regelungen.
Ein Beispiel sind Ferien­wohnungen im Ausland: Dort gilt neben den vertraglichen Rege­lungen im Zweifel das Mietrecht des Landes, in dem sich die Wohnung befindet. Kommt das Landes­recht des Urlaubs­ortes zur Anwendung, empfehlen wir, sich auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums zu informieren.

Auch wenn ich nicht am Meer wohne, fühlt es sich an als wäre ich dort Zuhause.

~ Unbekannter Verfasser